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ePA für alle startet

Nach dem Abschluss der Testphase startet die elektronische Patientenakte (ePA) für alle am 29. April 2025 bundesweit. Ab dann können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken die ePA im Versorgungsalltag nutzen.

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte bleibt für die Leistungserbringer zunächst freiwillig. So erhalten sie Zeit, sich mit System und Umgang der Patientenakte vertraut zu machen. Die verpflichtende Nutzung für Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringer tritt zum 1. Oktober 2025 in Kraft. Für die Versicherten bleibt die Nutzung der ePA weiterhin freiwillig.

Die Anwendung der ePA wurde zunächst im Rahmen einer Pilotphase in den Modellregionen Hamburg und Umland, Franken und in Teilen NRWs getestet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden in Form technischer Anpassungen umgesetzt. Beispielsweise werden jetzt zusätzlich die Krankenversicherungsnummer sowie weitere Kartenmerkmale abgeglichen. Des Weiteren wurde die Zahl der Zugriffe auf elektronische Patientenakten abhängig von der Größe der nutzenden Einrichtung limitiert.

Durch den Überblick über Befunde, Diagnosen und Medikation der Versicherten soll die ePA den Versorgungsalltag verbessern. Zudem soll sie die Forschung mit Gesundheitsdaten in Deutschland erleichtern und medizinische Innovation schneller ermöglichen.

(BMG / STB Web)

Artikel vom 29.04.2025

04.03.2024

Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt

Prozesskosten zur Erlangung eines nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen dem

21.01.2025

Apotheken unterstützen Pilotphase der ePA

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10.01.2025

Apothekenzahl weiter rückläufig

Die Zahl der Apotheken in Deutschland ist erneut gesunken. Zum Ende des Jahres 2024 gab es 17.041 Apotheken vor Ort und damit 530 weniger als ein Jahr zuvor (17.571). Prozentual liegt der Rückgang damit bei 3 Prozent. Im Vergleich zu den Vorjahren

07.01.2025

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent