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Änderungen 2025 in Gesundheit und Pflege

Zum Jahreswechsel 2024/2025 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam, darunter die elektronische Patientenakte (ePA).

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

  • Elektronische Patientenakte (ePA): Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025 zu einer Opt-Out-Anwendung. Das heißt, die Krankenkassen stellen den Versicherten die ePA ohne deren Zutun zur Verfügung. Wer dies nicht möchte, muss dem widersprechen, was weiterhin jederzeit möglich ist.
  • Assistierte Telemedizin in Apotheken: Bis zum 31. März 2025 sollen sich GKV-Spitzenverband und Apotheker über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Anschließend kann die Umsetzung beginnen.
  • Krankenhausreform: Das bisherigen Vergütungssystem in der stationären Versorgung wird umstrukturiert. Qualität und Spezialisierung sollen belohnt, die flächendeckende Versorgung durch Zuschläge gefördert werden. Der Umbau beginnt 2025 und wird schrittweise fortgesetzt, wenn die Bundesländer bis Ende 2026 Krankenhäuser Aufgabenbereiche (Leistungsgruppen) zuweisen und 2027 bis 2028 das Finanzierungssystem umgestellt wird.
  • Zugang zur Übergangspflege wird erweitert: Übergangspflege wird im Krankenhaus für Patienten gewährt, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben. Bisher mussten bei der Versorgung vorrangig alternative Versorgungsformen wie Leistungen aus häuslicher Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischer Reha oder Pflegeleistungen nach SGB IX ausgeschöpft werden. Diese Regelung entfällt, sodass Übergangspflege von Anfang erbracht werden kann.
  • Arzneimittelversorgung: Für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen werden Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen ("Leitplanken" aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) wiedereröffnet. Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.
  • Dynamisierte Leistungsbeträge: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch die Leistungen bei stationärer Pflege, werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Dadurch reduzieren sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro; die Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträger werden entlastet.
  • Soziale Pflegeversicherung (SPV): Der Beitragssatz zur SPV wird mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit steigt der Beitragssatz bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Anhebung des Beitragssatzes führt im Gesamtjahr 2025 zu Mehreinnahmen in Höhe von rechnerisch rund 3,7 Milliarden Euro.

(BMG / STB Web)

Artikel vom 02.01.2025

Artikel vom 02.01.2025

04.03.2024

Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt

Prozesskosten zur Erlangung eines nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen dem

21.01.2025

Apotheken unterstützen Pilotphase der ePA

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) begrüßt die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland, Sicherheit und Praktikabilität sollten allerdings gewährleistet werden. Zugleich fordert der

10.01.2025

Apothekenzahl weiter rückläufig

Die Zahl der Apotheken in Deutschland ist erneut gesunken. Zum Ende des Jahres 2024 gab es 17.041 Apotheken vor Ort und damit 530 weniger als ein Jahr zuvor (17.571). Prozentual liegt der Rückgang damit bei 3 Prozent. Im Vergleich zu den Vorjahren

07.01.2025

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent