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Buerokratieentlastungsgesetz IV soll Entlastung bringen

Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen sowie Vereinfachungen im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht.

Das Gesetz ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Die Gesamtentlastung soll bei über einer Milliarde Euro liegen. Gleichzeitig soll der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. „Heute gehen wir den nächsten Schritt bei der Bekämpfung des Bürokratie-Burnout.“ so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.

Buschmann: „Bekämpfung des Bürokratie-Burnout“

Der Regierungsentwurf sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
  • Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
  • Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.

Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 13.03.2024

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